Kleingärtnerverein Hospitalwiesen Celle e.V. Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns
im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern,
b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der
Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge
Verbindung zur Natur zu erhalten,
c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und
Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
d) die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend
zu fördern,
e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu
beraten,
f) die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
3. Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
b) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
c) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
d) Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.
2. a) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes erworben.
b) Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.
c) Die Gründe einer etwaigen Ablehnung braucht der Vorstand nicht zu
nennen.
d) Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
e) Der Vorstand kann in Einzelfällen von der Erhebung absehen.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Gemeinschaftsarbeit zu leisten, befreit.
a.) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen
c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
durch seine Stimme mitzuwirken, d) die Niederschriften über die
Mitgliederversammlungen einzusehen,
e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen
des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen,
f) seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung
überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungs-
bestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten
und zu gestalt
3. Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des
§ 35 BGB.
4. Das Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine
Interessen zu vertreten,
b) den festgesetzten Beitrag und die Ersatzleistung für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit des Vorjahres bis zum 15. Januar des laufenden
Geschäftsjahres zu zahlen und den sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen,
c) Gemeinschaftsarbeit zu leisten,
d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind,
e) den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des
Vorstandes oder der Behörde vorliegen,
f) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen,
g) die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes
oder seiner Beauftragten (Obleute, usw.) zu befolgen,
h) Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort schriftlich
mitzuteilen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) durch Auflösung des Vereins
b) durch Austritt.
Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 3. Werktag im August bekannt zu
geben,
c) durch Tod,
d) durch Ausschluss
Er kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem
Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von zwei
Wochen zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem
Mitglied zuzustellen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher
Nachprüfung
2. Ausschließungsgründe sind:
a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand,
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das
Mitglied innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig
gemacht hat,
c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand,
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren
Ersatzleistungen,
e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
f) gröbliche oder wiederholte Beleidigung des Vorstandes,
g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne
Genehmigung des Vorstandes / der Behörde,
h) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne
Genehmigung durch den Vorstand,
i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,
j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der
Mitgliedschaft.
k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt nicht der zwischen dem
Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag. Ferner
erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung
etwaiger offener Verpflichtungen können bewegliche Gegenstände und Einrichtungen
(Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein
für seine Forderungen verwertet werden.
§ 5 Organe
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Fachberater,
f) dem stellvertretenden Kassenführer und
g) dem stellvertretenden Schriftführer. Vorsitzenden des Vereins,
§7 Vorstandswahl und Geschäftsleitung
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten
c) die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) Beiträge undVerwaltungsgebühren für Nichtmitglieder mit Garten sowie
Zahlungstermine festzulegen,
f) Umlagen von jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages beschließen,
wenn sie zur Deckung des Finanzbedarfes über die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus erforderlich sind,
g) über die Höhe der Aufnahmegebühr neuer Mitglieder zu
beschließen,
h) über die Höhe von Kautionen zu entscheiden,
i) über die Gemeinschaftsarbeit nach dem Unterpachtvertrag und deren
Ersatzleistung zu befinden,
j) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,
k) sonstige Anträge zu erledigen,
l) Ehrenmitglieder zu ernennen und
m) vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Bestellung des Vorstandes
oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist jederzeit widerruflich, wenn ein
wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie
behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen
Mitglieder, ausgenommen die Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten
Mehrheit bedarf.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei
Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit,
entscheidet das Los. Es zieht der Versammlungsleiter. Qualifizierte Mehrheiten sind
erforderlich
a) bei Satzungsänderungen – drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – drei Viertel der erschienenen
Mitglieder,
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
§ 11 Änderung des Zwecks – Auflösung
§ 12 Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.10.2009 errichtet und vom Registergericht des Amtsgerichtes Lüneburg als Neufassung am 10.02.2010
eingetragen.
HINWEIS: DIE NICHT AM 17.10.2009 GEÄNDERTEN BESTIMMUNGEN DES § 6 ABS. 2 SÄTZE 3 UND 4 SIND NICHT IN DIE NEUFASSUNG EINGETRAGEN WORDEN. SATZ 3 GILT NUR IM INNENVERHÄLTNIS UND SATZ 4 NUR BEI VORLAGE
EINER BESONDEREN VOLLMACHT. (BESCHEID AMTSGERICHT LÜNEBURG)